Die Pflege eines geliebten Menschen kann eine herausfordernde und anspruchsvolle Aufgabe sein. Um Patienten und ihre Angehörigen bestmöglich zu unterstützen, bietet die deutsche Pflegeversicherung verschiedene Leistungen an. In diesem Artikel erklären wir, worauf es bei der Antragstellung ankommt.
In Deutschland sind die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, die Pflegeversicherung anzubieten. Daher gehört die Pflegekasse zur gesetzlichen Krankenkasse. Viele Krankenkassen haben mittlerweile Online-Anträge für Pflegedienstleistungen. Bei der Antragstellung werden grundlegende Informationen über den Pflegebedürftigen angegeben – einschließlich seiner persönlichen Daten, seiner aktuellen Pflegesituation und der Art der gewünschten Pflegeleistungen.
Nach dem Eingang des Antrags wird der Medizinische Dienst (MD) beauftragt, den Pflegebedürftigen zu begutachten. Dieser Schritt ist entscheidend, da der MD eine Bewertung der Pflegebedürftigkeit durchführt. Ein Gutachter besucht den Pflegebedürftigen zu Hause und ermittelt den individuellen Pflegebedarf.
In Deutschland spiegeln Pflegegrade die Pflegebedürftigkeit wider. Diese werden auf Grundlage des Gutachtens des Medizinischen Dienstes festgelegt und umfassen fünf Grade:
Nach dem Besuch des MDs erhalten Patienten und Angehörige einen Bescheid, welcher den Pflegebedarf erläutert. Zu Pflegeleistungen gehören zum Beispiel Pflegegeld, das Angehörige frei verwenden können, um die Pflege zu organisieren. Oder es werden Pflegesachleistungen bewilligt, bei denen professionelle Pflegekräfte die Pflege übernehmen.
Um die Prozesse zu vereinfachen, ist es ratsam, sich gut auf den Besuch des Gutachters vorzubereiten. Alle relevanten Informationen und medizinische Unterlagen sollten zur Verfügung stehen.
Gegen den Bescheid über den Pflegegrad kann selbstverständlich Widerspruch eingelegt werden. Dies erfolgt schriftlich und unter Angabe konkreter Punkte, die begründen, warum die Begutachtung fehlerhaft oder unzureichend erscheinen. Die vorgegebene Frist, um den Widerspruch einzureichen, beträgt in der Regel einen Monat ab Erhalt des Bescheids. Die genaue Adresse, um Widerspruch einzulegen, steht auf dem Bescheid.